Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 54 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments
Stand: 17.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/54#abs-1 (1) Der durch Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments ermittelte anzulegende Wert verringert sich bei Solaranlagen um 0,3 Cent pro Kilowattstunde, soweit die Ausstellung der Zahlungsberechtigung für die Gebotsmenge, die der Solaranlage zugeteilt worden ist, erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden ist, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt. Werden einer Solaranlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, ist Satz 1 nur für den Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote anzuwenden, deren Zuteilung zur Solaranlage erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/54#abs-2 (2) Wenn der Standort der Solaranlage nicht zumindest teilweise mit den im Gebot angegebenen Flurstücken übereinstimmt, verringert sich der anzulegende Wert nach § 38b ebenfalls um 0,3 Cent pro Kilowattstunde. Werden einer Solaranlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, verringert sich jeweils der Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote, bei denen keine Übereinstimmung nach Satz 1 besteht, um 0,3 Cent pro Kilowattstunde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/54#abs-3 (3) Wenn für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Nachweis über den gleichzeitigen Nutzpflanzenanbau gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c Absatz 1 Satz 4 nicht erbracht wird, verringert sich der anzulegende Wert um 2,5 Cent pro Kilowattstunde. Die Rechtsfolge nach Satz 1 entfällt für die Zukunft, wenn im darauffolgenden Jahr der erforderliche Nachweis für das jeweils zurückliegende Jahr erbracht wird. Die Rechtsfolge nach Satz 1 entfällt außerdem für die Zeiträume, für die der erforderliche Nachweis nachträglich erbracht wird. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c der Nachweis über die gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85c Absatz 1 Satz 4 nicht erbracht wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/54#abs-4 (4) Soweit Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h und i, deren Berücksichtigung im Zuschlagsverfahren nach § 37c Absatz 1 von der Einhaltung einer Verordnung abhängt, die die jeweilige Landesregierung nach § 37c Absatz 2 erlassen hat, die Vorgaben dieser Verordnung nicht erfüllen, verringert sich der anzulegende Wert auf null.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 54 EEG 2023 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 07.07.2021 – 3 Kart 226/20
- OLG Brandenburg, 23.04.2024 – 6 U 54/21Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 09.07.2025 – 3 Kart 933/24
- LG Dessau-Roßlau, 17.05.2013 – 2 O 551/12
- OLG Düsseldorf, 11.12.2024 – 3 Kart 462/24
- AG Dortmund, 26.11.2010 – 436 C 6035/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 29.05.2024 – 3 Kart 237/23Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 11.11.2020 – 3 Kart 877/19Zitiert von 4
- LG Frankfurt (Oder), 05.04.2019 – 11 O 122/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 54 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 54 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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